Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 – 9 Sa 14/07Zitiert von 1
- BAG, 26.03.2009 – 2 AZR 633/07Sonderkündigungsschutz: Wirksame Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall durch Regelungen im Arbeitsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- Vergabekammer Südbayern, 25.10.2022 – 3194.Z3-3_01-22-27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/4#abs-1 (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zertifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen, soweit der Inhaber nicht selbst für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Betriebes, so kann abweichend von Satz 1 für diese eine gemeinsame für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/4#abs-2 (2) Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausreichend sonstiges Personal verfügen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Personal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/4#abs-3 (3) Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise zu erstellen ist. Bei der Erstellung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/4#abs-4 (4) Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zertifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende Tätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und über die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur fach- und sachgerechten Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind.